Das Jagdgesetz stellt die vorsätzliche und grobfahrlässige Störung von Wildtieren sowie die Beeinträchtigung des Brutgeschäfts unter Strafe. Die besonders sensible Zeit dauert in der Regel von April bis August, kann jedoch witterungsbedingt auch früher beginnen.
Holzschläge und Pflegemassnahmen sind während dieser Zeit eigenverantwortlich einzustellen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an den Revierförster.