Auch im Wald ist ein rücksichtsvoller Umgang miteinander erforderlich. Kommt es zu Unfällen – insbesondere mit Verletzten oder unter Beteiligung fahrunfähiger Personen – wird die Polizei beigezogen.

Fussverkehr, Velos und Pferde

Die Rechte und Pflichten für Spazierende, Velofahrende sowie Reitende sind im kantonalen Waldrecht geregelt. Der Wald darf von Spaziergängerinnen und Spaziergängern frei betreten werden. Dieses Betretungsrecht ist von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zu dulden, insofern der Zutritt keine Schäden verursacht. Das Velofahren und Reiten sind hingegen ausschliesslich auf Strassen und Wegen gestattet.


Fahrverbot für Motorfahrzeuge

Für Motorfahrzeuge gilt auf den Waldstrassen gemäss Bundesgesetz über den Wald schweizweit ein generelles Fahrverbot. Es dient dem Schutz des Waldes, der Tierwelt und der Erholungsnutzung. Anders als im Strassenverkehr muss dieses Fahrverbot nicht signalisiert werden. In begründeten Fällen können die zuständigen Gemeinden Ausnahmebewilligungen erteilen. Für Ausnahmebewilligungen, die das gesamte Kantonsgebiet betreffen, ist die Kantonspolizei zuständig.

Regeln für E-Bikes

E-Bikes dürfen auf Waldstrassen benutzt werden, wenn sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h oder mit einer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h nicht überschreiten (Art. 19 Abs. 1 lit. c Signalisationsverordnung).

E-Bikes mit höheren Geschwindigkeiten dürfen im Wald nur mit abgeschaltetem Motor benutzt werden.